Abfindung

Eine AG, welche eine andere AG eingliedert, d.h. sie zu mindestens 95% übernimmt, ist zur Zahlung einer Abfindung an die außenstehenden Aktionäre der übernommenen AG verpflichtet. Möglichkeiten der Abwicklung sind eine Barabfindung oder ein Aktientausch, wobei die Aktionäre Aktien der übernehmenden AG erhalten.

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