"Missbrauch von Titeln in Form des unbefugten Führens akademischer Grade (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird (BGHSt 31, 61). Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt" (BGH aaO). Dies ist nicht stets der Fall, wenn ein falscher Doktortitel bei einem Versuch gebraucht wird."
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/11/3-203-11.php
Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen ("Juristin" ist überhaupt keine Berufsbezeichnung):
(1) Wer unbefugt
§1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
§2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
§3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
§4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
http://dejure.org/gesetze/StGB/132a.html
Das ist alles nicht so einfach... Und im Übrigen: Hochstapelei kommt immer mal vor. Da operieren Ärzte, die nie Arzt gelernt haben. Dagegen war der "Schaden", denn die Dame durch ihre Flunkerei angerichtet hat, eher harmlos. Für Bundestagsabgeordnete gibt es keine beruflichen Voraussetzungen, die als Qualifikation gälten.
Insgesamt: eine Petitesse... ----------- Alles ist relativ. |