Laut einer Meldung der dpa hat das Landgericht Itzehoe (AZ 1 S 92/01) dem Kunden einer Online-Bank einen Schadensersatz von 2.500 Euro zugebilligt. Der Mann, ein Day Trader, hatte für über 50.000 Mark Aktien gekauft und wollte sie wenige Stunden später online verkaufen. Doch das klappte nicht. Da seine Order telefonisch erst verspätet bearbeitet wurde, konnte er seinen Gewinn nicht voll realisieren. Der Fall: Ein Anleger orderte im Jahr 2000 über die comdirekt-Bank 100 Morphosys-Aktien à 264 Euro. Noch am gleichen Vormittag wollte er die Papiere per Internet für 266 Euro wieder verkaufen. Das misslang allerdings, weil die comdirekt-Bank die Order nicht annahm. Sie ließ trotz wiederholter Verkaufseingabe nur per Bildschirm verlauten: „Nicht genügend Stück im Depot“.Der Kurs bewegte sich im weiteren Verlauf zügig abwärts. Deshalb verkaufte der Anleger die Aktien nachmittags per Telefon für nur noch 230 Euro pro Stück. Die Differenz machte er gegenüber dem Direktanbieter als Schadenersatz geltend.
Die Richter des Landgerichts Itzehoe, die letztlich über den Fall zu entscheiden hatten, gaben ihm Recht.Begründung: Ein technischer Fehler habe die Erteilung der Verkaufsorder via Internet unmöglich gemacht.Dafür müsse die Bank einstehen. Beachten Sie: Eine Online-Bank muss immer erreichbar sein oder beiNichterreichbarkeit gewichtige Gründe zur Entlastung anführen können.Sollten Sie einen derartigen Schaden erleiden, dann fordern Sie von der Bank unter Hinweis auf das Urteil Schadenersatz. http://www.prosoft.org Lilliane: Häufig kommt es ja beim online-brokerage zu "Aussetzern" – dabei ist nicht immer ersichtlich, ob es an der Bankensoftware, an der eigenen Hardware oder am Provider liegt. Wie ist denn in solchen Fällen die Rechtslage?
AndreasTilp: Der Onlinebroker muss nach dem Wertpapierhandelsgesetz und einer Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel freie Zugänge und Erreichbarkeit gewährleisten. Sind dem Broker Fehler nachweisbar haftet er grundsätzlich auf Schadensersatz. Allerdings ist die Nachweisbarkeit das Problem.
Lilliane: Wie kann man denn einer Bank/einem Broker eine unzureichende Erreichbarkeit nachweisen? Bzw. technische, unzumutbare Unregelmässigkeiten!?
AndreasTilp: Das ist zugegebenermaßen schwierig. Ein Kunde muss alles ihm zumutbare unternehmen, um die Order zu plazieren. Dringt er telefonisch nicht durch, hilft ein Dritter als Zeuge weiter. Beim Telefax genügt ein negatives Sendeprotokoll. Bei der Online-Order sollte die Fehlermeldung der Order ausgedruckt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von internen Informationen des Brokers. Dies betrifft z.B. bei telefonischen Orders die Herausgabe von Telefonauszeichnungen, zu denen der Broker nach dem Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel verpflichtet ist. Entsprechendes ist etwa für Protokolle hinsichtlich einer Online-Order denkbar.
Lilliane: Mit einem Ausdruck der Fehlermeldung bei technischen Problemen kann man doch aber nicht nachweisen, wo der Fehler lag? Oder doch? AndreasTilp: Der Ausdruck einer Fehlermeldung belegt aber zunächst einmal den Beweis des ersten Anscheins. Es ist dann an der Bank detalliert zu der behaupteten Fehlermeldung vorzutragen und darzulegen, dass ihr System funktioniert hat. miesling: Kann man dann z.B. über seine Filiale gehen bei einer Universalbank mit Service-Line und gleiche Gebühren verlangen, oder ist das Kulanz der Bank? Soll man dafür eine belegte Warteschleife eine Viertelstunde lang auf Band aufzeichnen? Ist online-Banking zwingend wenn es im Angebot steht, man aber nicht davon Gebrauch macht? AndreasTilp: Es besteht unserer Auffassung nach durchaus ein Anspruch auf Gebührenermäßigung, wenn die Bank die Orderzugänge nur unzureichend anbietet. Bei dem Nachweis der Nichterreichbarkeit sind die Details noch völlig ungeklärt. Der Anleger hat nur das ihm zumutbare zu leisten. http://www.tilp.de/67_722.htm |