besonders wenn man mit solchen Angelegenheiten nicht vertraut ist, sollte man mit solchen Geschichten die Depotbank mit der Wandlung beauftragen, auch wenn das event. ein paar Euro mehr kostet. Ich befürchte, da wird nachträglich nichts mehr zu machen sein, denn man muß, wenn man die Wandlung selbst beauftragen will die Anleihen, wie es in den Bedingungen steht, übertragen (lassen). Offensichtlich wurden die Anleihestücke nicht übertragen. Ich fürchte da bist du um mehr als die Hälfte des möglichen Betrags umgefallen.Man könnte wohl versuchen über die Depotbank eine Korrektur zu erreichen, aber wie man die VEM Bank kennt, ist denen solch ein solches Service, bzw. Gnadenakt fremd. 5.2 Mit wirksamer Ausübung des Wandlungsrechts erwirbt der Anleihegläubiger einenAnspruch auf Lieferung und Erwerb von voll eingezahlten Stückaktien der Emittentinmit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils € 1,-- in an derFrankfurter Wertpapierbörse börsenmäßig lieferbarer Form und Ausstattung. DieAusgabe der Aktien erfolgt durch die Umtauschstelle (VEM Aktienbank AG, c/oBankhaus Gebrüder Martin AG, Abteilung Wertpapierabwicklung, Kirchstraße 35,73033 Göppingen) am Ende eines jeden Ausübungszeitraums. Zur Sicherung desWandlungsrechts dient ein von der Hauptversammlung der Emittentin am 25. Mai2004 beschlossenes und am 17. Juli 2004 in das Handelsregister eingetragenesbedingtes Kapital in Höhe von bis zu € 10.000.000. 5.5 Zur Ausübung des Wandlungsrechts muss der Anleihegläubiger auf eigene Kostenbis 17:00 Uhr eines innerhalb eines Ausübungszeitraums liegenden StuttgarterGeschäftstags bei der Umtauschstelle (Ziff. 5.2.) eine ordnungsgemäß ausgefüllteund unterzeichnete Erklärung („Wandlungserklärung“) entsprechend demals Anlage beigefügten Muster doppelt ausgestellt im Original (d.h. keine Faxkopieoder dergleichen) einreichen und die Teilschuldverschreibungen, für die dasWandlungsrecht ausgeübt werden soll, auf das von der Umtauschstelle bekanntzu gebende Konto bei der Clearstream Banking AG übertragen. Die Wandlungserklärungist unwiderruflich und wird an dem Tag wirksam, an dem die Wandlungserklärungder Umtauschstelle zugegangen und die einzuliefernden Teilschuldverschreibungenauf das von der Umtauschstelle benannte Konto übertragensind. Die Verwendung einer anderen Erklärung oder die Abgabe einer unvollständigenWandlungserklärung führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Wandlungserklärungund hat zur Konsequenz, dass keine Aktien geliefert werden. |