liest sich doch im ganzen recht gut.....:
2.5 Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist die Antragstellerin zu 1) bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen. Neben der noch ausstehenden Zeichnung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung im Gegenwert von EUR 1.500.000,00 hat sich die Antragstellerin zu 1) gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet, Rangrücktrittserklärungen zu den von ihr bereits mit Vereinbarung vom 29.07.2016 erworbenen Darlehen einzufordern. Diese bewirken, dass die Forderungen aus den Darlehen nicht fällig sind und in der Überschuldungsbilanz nicht berücksichtigt werden müssen. Die Möglichkeit, entsprechende Rangrücktrittserklärungen zu verlangen, wird der Antragstellerin zu 1) durch den Darlehensübertragungsänderungsvertrag eingeräumt, der auf den Darlehensübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 29.07.2016 aufsetzt. 2.6 Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AngebVO von einem Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die (drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten. Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g. erheblichen Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher war die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AngebVO durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, waren - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich.
Also wird der Erhalt und Betrieb von ITN gesichert...... es gibt halt kein Übernahmeangebot für die Aktionäre.
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